Digital Markets Act

Inhaltsverzeichnis

KAPITEL I - Gegenstand, Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen

Artikel 1 - Gegenstand und Anwendungsbereich

  1. In dieser Verordnung werden harmonisierte Vorschriften festgelegt, die in der gesamten Union bestreitbare und faire digitale Märkte, auf denen Gatekeeper tätig sind, gewährleisten.
  2. Diese Verordnung gilt für zentrale Plattformdienste, die Gatekeeper für in der Union niedergelassene gewerbliche Nutzer oder in der Union niedergelassene oder aufhältige Endnutzer betreiben oder anbieten, ungeachtet des Niederlassungsorts und Standorts der Gatekeeper und ungeachtet des sonstigen auf die Erbringung von Dienstleistungen anwendbaren Rechts.
  3. Diese Verordnung gilt nicht für Märkte
    1. die mit elektronischen Kommunikationsnetzen im Sinne des Artikels 2 Nummer 1 der Richtlinie (EU) 2018/1972 des Europäischen Parlaments und des Rates 37 zusammenhängen;
    2. die mit elektronischen Kommunikationsdiensten im Sinne des Artikels 2 Nummer 4 der Richtlinie (EU) 2018/1972 zusammenhängen, ausgenommen interpersonelle Kommunikationsdienste im Sinne des Artikels 2 Nummer 4 Buchstabe b der genannten Richtlinie.
  4. Was interpersonelle Kommunikationsdienste betrifft, so berührt diese Verordnung nicht die Befugnisse und Aufgaben, die den nationalen Regulierungsbehörden und anderen zuständigen Behörden nach Artikel 61 der Richtlinie (EU) 2018/1972 übertragen werden.
  5. Die Mitgliedstaaten erlegen Gatekeepern keine weiteren Verpflichtungen im Wege von Rechts- oder Verwaltungsvorschriften auf, um bestreitbare und faire Märkte zu gewährleisten. Vorschriften, mit denen im Einklang mit dem Unionsrecht andere legitime öffentliche Interessen verfolgt werden, bleiben hiervon unberührt. Insbesondere hindert diese Verordnung die Mitgliedstaaten nicht daran, Unternehmen, einschließlich Betreibern zentraler Plattformdienste, mit dem Unionsrecht vereinbare Verpflichtungen im Hinblick auf den Schutz der Verbraucher oder die Bekämpfung unlauterer Wettbewerbshandlungen aufzuerlegen, sofern diese Verpflichtungen nicht damit zusammenhängen, dass die betreffenden Unternehmen den Status eines Gatekeepers im Sinne dieser Verordnung haben.
  6. Diese Verordnung berührt nicht die Anwendung der Artikel 101 und 102 AEUV. Sie lässt auch die Anwendung der folgenden Vorschriften unberührt: nationaler Vorschriften zum Verbot wettbewerbswidriger Vereinbarungen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen, aufeinander abgestimmter Verhaltensweisen und der missbräuchlichen Ausnutzung einer beherrschenden Stellung; nationaler Wettbewerbsvorschriften, mit denen andere Formen einseitiger Verhaltensweisen verboten werden, soweit sie auf andere Unternehmen als Gatekeeper anwendbar sind oder Gatekeepern damit zusätzliche Verpflichtungen auferlegt werden; der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates 38 und nationaler Fusionskontrollvorschriften; der Verordnung (EU) 2019/1150 und der Verordnung (EU) .../... des Europäischen Parlaments und des Rates 39 .
  7. Die nationalen Behörden erlassen keine Entscheidungen, die einem von der Kommission nach dieser Verordnung erlassenen Beschluss zuwiderlaufen würden. Hinsichtlich der Durchsetzungsmaßnahmen arbeiten die Kommission und die Mitgliedstaaten eng zusammen und stimmen sich eng ab.

Artikel 2 - Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

  1. „Gatekeeper“ einen Betreiber zentraler Plattformdienste, der nach Artikel 3 benannt worden ist;
  2. „zentraler Plattformdienst“ die folgenden Dienste:
    1. Online-Vermittlungsdienste,
    2. Online-Suchmaschinen,
    3. Online-Dienste sozialer Netzwerke,
    4. Video-Sharing-Plattform-Dienste,
    5. nummernunabhängige interpersonelle Kommunikationsdienste,
    6. Betriebssysteme,
    7. Cloud-Computing-Dienste,
    8. Werbedienste, einschließlich Werbenetzwerken, Werbebörsen und sonstiger Werbevermittlungsdienste, die von dem Betreiber eines der unter den Buchstaben a bis g genannten zentralen Plattformdienste betrieben werden;
  3. „Dienst der Informationsgesellschaft“ einen Dienst im Sinne des Artikels 1 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie (EU) 2015/1535;
  4. „digitaler Sektor“ den Sektor der Produkte und Dienstleistungen, die durch Dienste der Informationsgesellschaft bereitgestellt werden;
  5. „Online-Vermittlungsdienste“ Dienste im Sinne des Artikels 2 Nummer 2 der Verordnung (EU) 2019/1150;
  6. „Online-Suchmaschine“ einen digitalen Dienst im Sinne des Artikels 2 Nummer 5 der Verordnung (EU) 2019/1150;
  7. „Online-Dienst eines sozialen Netzwerks“ eine Online-Plattform, auf der Endnutzer mit unterschiedlichen Geräten insbesondere durch Chats, Posts, Videos und Empfehlungen miteinander in Kontakt treten und kommunizieren sowie Inhalte teilen und entdecken können;
  8. „Video-Sharing-Plattform-Dienst“ einen Dienst im Sinne des Artikels 1 Nummer 1 Buchstabe aa der Richtlinie (EU) 2010/13 40 ;
  9. „nummernunabhängiger interpersoneller Kommunikationsdienst“ einen Dienst im Sinne des Artikels 2 Nummer 7 der Richtlinie (EU) 2018/1972;
  10. „Betriebssystem“ eine Systemsoftware, die die Grundfunktionen der Hardware oder Software steuert und die Ausführung von Software-Anwendungen ermöglicht;
  11. „Cloud-Computing-Dienste“ digitale Dienste im Sinne des Artikels 4 Nummer 19 der Richtlinie (EU) 2016/1148 des Europäischen Parlaments und des Rates 41 ;
  12. „Stores für Software-Anwendungen“ Online-Vermittlungsdienste, durch die in erster Linie Software-Anwendungen als Produkt oder Dienstleistung vermittelt werden;
  13. „Software-Anwendung“ ein digitales Produkt oder eine digitale Dienstleistung, das bzw. die über ein Betriebssystem genutzt wird;
  14. „Nebendienstleistung“ im Zusammenhang oder zusammen mit zentralen Plattformdiensten erbrachte Dienste, einschließlich Zahlungsdiensten im Sinne des Artikels 4 Nummer 3, technischer Dienste im Sinne des Artikels 3 Buchstabe j der Richtlinie (EU) 2015/2366, die zur Erbringung der Zahlungsdienste beitragen, sowie Erfüllungs-, Identifizierungs- und Werbediensten;
  15. „Identifizierungsdienst“ Nebendienstleistungen, die unabhängig von der verwendeten Technologie jegliche Art von Überprüfung der Identität von Endnutzern oder gewerblichen Nutzern ermöglichen;
  16. „Endnutzer“ eine natürliche oder juristische Person, die zentrale Plattformdienste zu nichtgewerblichen Zwecken nutzt;
  17. „gewerblicher Nutzer“ eine natürliche oder juristische Person, die im Rahmen einer geschäftlichen oder beruflichen Tätigkeit zentrale Plattformdienste zum Zweck oder im Zuge der Bereitstellung von Waren oder Dienstleistungen für Endnutzer nutzt;
  18. „Ranking“ die relative Hervorhebung von Waren und Dienstleistungen, die über Online-Vermittlungsdienste oder Online-Dienste sozialer Netzwerke angeboten werden, oder die Relevanz, die den Suchergebnissen von Online-Suchmaschinen mittels entsprechender Organisation, Darstellung oder Kommunikation durch die Betreiber von Online-Vermittlungsdiensten, Online-Diensten sozialer Netzwerke bzw. Online-Suchmaschinen zugemessen wird, unabhängig von den für diese Darstellung, Organisation oder Kommunikation verwendeten technischen Mitteln;
  19. „Daten“ jede digitale Darstellung von Handlungen, Tatsachen oder Informationen sowie jede Zusammenstellung solcher Handlungen, Tatsachen oder Informationen auch in Form von Ton-, Bild- oder audiovisuellem Material;
  20. „personenbezogene Daten“ alle Informationen im Sinne des Artikels 4 Nummer 1 der Verordnung (EU) 2016/679;
  21. „nicht personenbezogene Daten“ Daten, bei denen es sich nicht um personenbezogene Daten im Sinne des Artikels 4 Nummer 1 der Verordnung (EU) 2016/679 handelt;
  22. „Unternehmen“ alle verbundenen Unternehmen, die durch die unmittelbare oder mittelbare Kontrolle eines Unternehmens durch ein anderes Unternehmen eine Gruppe bilden und eine wirtschaftliche Tätigkeit ausüben, unabhängig von ihrer Rechtsform und der Art ihrer Finanzierung;
  23. „Kontrolle“ die Möglichkeit, im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 139/2004 bestimmenden Einfluss auf ein Unternehmen auszuüben.

KAPITEL II - Gatekeeper

Artikel 3 - Benennung von Gatekeepern

  1. Ein Betreiber zentraler Plattformdienste wird als Gatekeeper benannt, wenn er
    1. erhebliche Auswirkungen auf den Binnenmarkt hat,
    2. einen zentralen Plattformdienst betreibt, der gewerblichen Nutzern als wichtiges Zugangstor zu Endnutzern dient, und
    3. hinsichtlich seiner Tätigkeiten eine gefestigte und dauerhafte Position innehat oder absehbar ist, dass er eine solche Position in naher Zukunft erlangen wird.
  2. Es wird davon ausgegangen, dass ein Betreiber zentraler Plattformdienste
    1. das Kriterium nach Absatz 1 Buchstabe a erfüllt, wenn das Unternehmen, dem er angehört, in den vergangenen drei Geschäftsjahren im EWR einen Jahresumsatz von mindestens 6,5 Mrd. EUR erzielt hat oder wenn die durchschnittliche Marktkapitalisierung oder ein entsprechender Marktwert des Unternehmens, dem er angehört, im vergangenen Geschäftsjahr mindestens 65 Mrd. EUR betrug und er in mindestens drei Mitgliedstaaten einen zentralen Plattformdienst betreibt;
    2. das Kriterium nach Absatz 1 Buchstabe b erfüllt, wenn er einen zentralen Plattformdienst betreibt, der im vergangenen Geschäftsjahr mehr als 45 Millionen in der Union niedergelassene oder aufhältige monatlich aktive Endnutzer und mehr als 10 000 in der Union niedergelassene jährlich aktive gewerbliche Nutzer hatte;
    3. für die Zwecke von Unterabsatz 1 bezieht sich der Begriff „monatlich aktive Endnutzer“ auf die durchschnittliche Zahl der Endnutzer, die während des überwiegenden Teils des vergangenen Geschäftsjahres monatlich aktiv waren;

    4. das Kriterium nach Absatz 1 Buchstabe c erfüllt, wenn er die unter Buchstabe b genannten Schwellenwerte in jedem der vergangenen drei Geschäftsjahre erreicht hat.
  3. Wenn ein Betreiber zentraler Plattformdienste alle in Absatz 2 genannten Schwellenwerte erreicht, teilt er dies der Kommission innerhalb von drei Monaten nach Erreichen der Schwellenwerte mit und übermittelt ihr die in Absatz 2 genannten einschlägigen Angaben. Die entsprechende Mitteilung muss die in Absatz 2 genannten einschlägigen Angaben für jeden zentralen Plattformdienst des Betreibers enthalten, der die in Absatz 2 Buchstabe b genannten Schwellenwerte erreicht. Wenn andere zentrale Plattformdienste für sich genommen die in Absatz 2 Buchstabe b genannten Schwellenwerte erreichen, muss die Mitteilung aktualisiert werden. Versäumt es ein relevanter Betreiber zentraler Plattformdienste, die gemäß diesem Absatz erforderlichen Angaben zu übermitteln, so hindert dies die Kommission nicht daran, diese Betreiber jederzeit gemäß Absatz 4 als Gatekeeper zu benennen.
  4. Die Kommission benennt einen Betreiber zentraler Plattformdienste, der alle in Absatz 2 genannten Schwellenwerte erreicht, unverzüglich und spätestens 60 Tage nach Erhalt der vollständigen Angaben gemäß Absatz 3 als Gatekeeper, außer wenn der Betreiber im Rahmen seiner Mitteilung hinreichend substantiierte Argumente dafür vorbringt, dass er in Anbetracht der Umstände, unter denen der betreffende zentrale Plattformdienst betrieben wird, und unter Berücksichtigung der in Absatz 6 aufgeführten Aspekte die Kriterien nach Absatz 1 nicht erfüllt. Bringt der Gatekeeper hinreichend substantiierte Argumente dafür vor, dass er die Kriterien nach Absatz 1 nicht erfüllt, so prüft die Kommission auf der Grundlage des Absatzes 6, ob die Kriterien des Absatzes 1 erfüllt sind.
  5. Der Kommission wird gemäß Artikel 37 die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte zu erlassen, um die Methode festzulegen, anhand deren bestimmt wird, ob die in Absatz 2 genannten quantitativen Schwellenwerte erreicht sind, und um diese Methode bei Bedarf regelmäßig an Marktentwicklungen und technologische Entwicklungen anzupassen, insbesondere in Bezug auf den in Absatz 2 Buchstabe a genannten Schwellenwert.
  6. Die Kommission kann jeden Betreiber zentraler Plattformdienste, der sämtliche in Absatz 1 genannten Kriterien erfüllt, aber nicht jeden der in Absatz 2 genannten Schwellenwerte erreicht oder hinreichend substantiierte Argumente gemäß Absatz 4 vorgebracht hat, nach dem Verfahren des Artikels 15 als Gatekeeper benennen.

    Dafür berücksichtigt die Kommission die folgenden Aspekte:

    1. die Größe des Betreibers zentraler Plattformdienste, unter anderem anhand seines Umsatzes, seiner Marktkapitalisierung, seiner Geschäftstätigkeit und seiner Position;
    2. die Zahl der gewerblichen Nutzer, die auf den zentralen Plattformdienst angewiesen sind, um Endnutzer zu erreichen, und die Zahl der Endnutzer;
    3. die Marktzutrittsschranken, die sich aus Netzwerkeffekten und Datenvorteilen ergeben, insbesondere aufgrund des Zugangs des Betreibers zu personenbezogenen und nicht personenbezogenen Daten und deren Erhebung sowie Analysefähigkeiten;
    4. die Skalen- und Verbundeffekte, von denen der Betreiber profitiert, etwa in Bezug auf Daten;
    5. die Bindung von gewerblichen Nutzern und Endnutzern;
    6. sonstige strukturelle Marktmerkmale.
    7. Bei dieser Bewertung trägt die Kommission auch der absehbaren Entwicklung dieser Aspekte Rechnung.

      Wenn der Betreiber eines zentralen Plattformdienstes, der die in Absatz 2 genannten quantitativen Schwellenwerte erreicht, den von der Kommission angeordneten Untersuchungsmaßnahmen nicht hinreichend nachkommt und der Verstoß andauert, nachdem der Betreiber aufgefordert wurde, den Maßnahmen innerhalb einer angemessenen Frist nachzukommen und dazu Stellung zu nehmen, darf die Kommission den betreffenden Betreiber als Gatekeeper benennen. Wenn der Betreiber eines zentralen Plattformdienstes, der die in Absatz 2 genannten quantitativen Schwellenwerte nicht erreicht, den von der Kommission angeordneten Untersuchungsmaßnahmen nicht hinreichend nachkommt und der Verstoß andauert, nachdem der Betreiber aufgefordert wurde, den Maßnahmen innerhalb einer angemessenen Frist nachzukommen und dazu Stellung zu nehmen, darf die Kommission den betreffenden Betreiber abhängig von den ihr vorliegenden Informationen als Gatekeeper benennen.
  7. Bei jedem Gatekeeper im Sinne des Absatzes 4 oder 6 ermittelt die Kommission, welchem Unternehmen dieser angehört, und erstellt eine Liste der relevanten zentralen Plattformdienste, die von diesem Unternehmen betrieben werden und jeweils für sich genommen gemäß Absatz 1 Buchstabe b gewerblichen Nutzern als wichtiges Zugangstor zu Endnutzern dienen.
  8. Der Gatekeeper muss die in den Artikeln 5 und 6 genannten Verpflichtungen spätestens sechs Monate, nachdem einer seiner zentralen Plattformdienste in die Liste nach Absatz 7 aufgenommen wurde, erfüllen.

Artikel 4 - Überprüfung des Gatekeeper-Status

  1. Die Kommission kann auf Antrag oder von Amts wegen jederzeit einen nach Artikel 3 erlassenen Beschluss überprüfen, ändern oder aufheben,
    1. wenn sich der Sachverhalt, auf den sich der Beschluss stützte, in einem wesentlichen Punkt geändert hat oder
    2. wenn der Beschluss auf unvollständigen, unrichtigen oder irreführenden Angaben der Unternehmen beruhte.
  2. Die Kommission überprüft regelmäßig, mindestens jedoch alle 2 Jahre, ob die benannten Gatekeeper die in Artikel 3 Absatz 1 genannten Kriterien nach wie vor erfüllen und ob neue Betreiber zentraler Plattformdienste diese Kriterien erfüllen. Dabei überprüft sie auch, ob die Liste der betroffenen zentralen Plattformdienste des Gatekeepers angepasst werden muss. Stellt die Kommission anhand der Überprüfung nach Unterabsatz 1 fest, dass sich der Sachverhalt, auf den sich die Benennung der Betreiber zentraler Plattformdienste als Gatekeeper stützte, geändert hat, so erlässt sie einen entsprechenden Beschluss.
  3. Die Kommission veröffentlicht und aktualisiert laufend die Liste der Gatekeeper und die Liste der zentralen Plattformdienste, in Bezug auf welche die Gatekeeper die in den Artikeln 5 und 6 genannten Verpflichtungen einhalten müssen.

KAPITEL III - Unfaire oder die Bestreitbarkeit beschränkende Praktiken von Gatekeepern

Artikel 5 - Verpflichtungen von Gatekeepern

Der Gatekeeper muss in Bezug auf jeden seiner zentralen Plattformdienste im Sinne des Artikels 3 Absatz 7

  1. davon absehen, personenbezogene Daten aus diesen zentralen Plattformdiensten mit personenbezogenen Daten aus anderen von ihm angebotenen Diensten oder mit personenbezogenen Daten von Diensten Dritter zusammenzuführen und Endnutzer in anderen Diensten des Gatekeepers anzumelden, um personenbezogene Daten zusammenzuführen, außer wenn dem Endnutzer diesbezüglich gemäß der Verordnung (EU) 2016/679 eine Wahl gegeben wurde und er eingewilligt hat;
  2. gewerblichen Nutzern die Möglichkeit geben, Endnutzern dieselben Produkte oder Dienstleistungen über Online-Vermittlungsdienste Dritter zu anderen Preisen oder Bedingungen anzubieten als über die Online-Vermittlungsdienste des Gatekeepers;
  3. gewerblichen Nutzern die Möglichkeit geben, Angebote für Endnutzer zu fördern, die über den zentralen Plattformdienst akquiriert wurden, und mit diesen Endnutzern über die zentralen Plattformdienste des Gatekeepers oder auf anderem Wege Verträge zu schließen, und Endnutzern die Möglichkeit geben, durch Nutzung der Software-Anwendung eines gewerblichen Nutzers über die zentralen Plattformdienste des Gatekeepers auf Inhalte, Abonnements, Funktionen oder andere Elemente zuzugreifen bzw. diese zu nutzen, wenn der Endnutzer diese Elemente bei dem betreffenden gewerblichen Nutzer ohne Nutzung der zentralen Plattformdienste des Gatekeepers erworben hat;
  4. davon absehen, gewerbliche Nutzer daran zu hindern, einer zuständigen Behörde Angelegenheiten im Zusammenhang mit den Praktiken von Gatekeepern mitzuteilen, oder sie in dieser Hinsicht einzuschränken;
  5. davon absehen, von gewerblichen Nutzern zu verlangen, im Zusammenhang mit Dienstleistungen, die sie über die zentralen Plattformdienste dieses Gatekeepers anbieten, einen Identifizierungsdienst des Gatekeepers zu nutzen, anzubieten oder mit ihm zu interoperieren;
  6. davon absehen, die Gewährung des Zugangs gewerblicher Nutzer oder Endnutzer zu einem seiner zentralen Plattformdienste im Sinne des Artikels 3 oder die Anmeldung oder Registrierung bei einem solchen Dienst davon abhängig zu machen, dass diese gewerblichen Nutzer bzw. Endnutzer andere zentrale Plattformdienste, die nach Artikel 3 als solche eingestuft wurden oder die in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b genannten Schwellenwerte erreichen, abonnieren oder sich bei diesen registrieren;
  7. Werbetreibenden und Verlagen, für die er Werbedienstleistungen erbringt, auf deren Anfrage hin Auskunft über den vom Werbetreibenden und vom Verlag gezahlten Preis sowie über den Betrag bzw. die Vergütung geben, die der Verlag für die Veröffentlichung einer bestimmten Anzeige und für jede der relevanten Werbedienstleistungen des Gatekeepers erhält.

Artikel 6 - Möglicherweise noch näher auszuführende Verpflichtungen von Gatekeepern

  1. Der Gatekeeper muss in Bezug auf jeden seiner zentralen Plattformdienste im Sinne des Artikels 3 Absatz 7
    1. davon absehen, nicht öffentlich zugängliche Daten, die durch Tätigkeiten von gewerblichen Nutzern ihrer zentralen Plattformdienste, einschließlich der Tätigkeiten von Endnutzern dieser gewerblichen Nutzer, generiert oder von diesen gewerblichen Nutzern ihrer zentralen Plattformdienste oder von den Endnutzern dieser gewerblichen Nutzer bereitgestellt werden, im Wettbewerb mit diesen gewerblichen Nutzern zu verwenden;
    2. Endnutzern die Möglichkeit geben, Software-Anwendungen, die auf seinem zentralen Plattformdienst vorinstalliert sind, zu deinstallieren; dies gilt unbeschadet der Möglichkeit eines Gatekeepers, die Deinstallation von Software-Anwendungen zu beschränken, die für das Funktionieren des Betriebssystems oder des Geräts unabdingbar sind und die aus technischen Gründen nicht von Dritten eigenständig angeboten werden können;
    3. die Möglichkeit schaffen, Software-Anwendungen Dritter und von Dritten betriebene Stores für Software-Anwendungen, die Betriebssysteme des Gatekeepers nutzen oder mit diesen interoperieren, zu installieren und effektiv zu nutzen und auf diese Software-Anwendungen bzw. Stores auf anderem Wege als über die zentralen Plattformdienste des Gatekeepers zuzugreifen. Der Gatekeeper darf angemessene Maßnahmen ergreifen, um sicherzustellen, dass Software-Anwendungen Dritter oder von Dritten betriebene Stores für Software-Anwendungen die Integrität der vom Gatekeeper bereitgestellten Hardware oder Betriebssysteme nicht gefährden;
    4. davon absehen, Dienstleistungen und Produkte, die vom Gatekeeper selbst oder von einem Dritten angeboten werden, der ein und demselben Unternehmen angehört, beim Ranking gegenüber ähnlichen Dienstleistungen oder Produkten Dritter zu bevorzugen, und muss das Ranking anhand fairer und diskriminierungsfreier Bedingungen vornehmen;
    5. davon absehen, die Möglichkeiten der Endnutzer, zwischen verschiedenen Software-Anwendungen und Diensten, auf die über das Betriebssystem des Gatekeepers zugegriffen werden soll, zu wechseln oder solche zu abonnieren, auf technischem Wege zu beschränken; dies gilt auch für die Wahl des Internetzugangsanbieters;
    6. gewerblichen Nutzern und Erbringern von Nebendienstleistungen den Zugang zu und die Interoperabilität mit denselben Betriebssystemen, Hardware- oder Software-Funktionen ermöglichen, die der Gatekeeper für die Erbringung von Nebendienstleistungen zur Verfügung hat oder verwendet;
    7. den Werbetreibenden und Verlagen auf Antrag kostenlos Zugang zu seinen Instrumenten zur Leistungsmessung und zu den Informationen gewähren, die sie benötigen, um ihre eigene unabhängige Überprüfung des Werbeinventars vorzunehmen;
    8. für die effektive Übertragbarkeit der Daten sorgen, die durch die Tätigkeit eines gewerblichen Nutzers oder Endnutzers generiert werden, und insbesondere Instrumente bereitstellen, die Endnutzern im Einklang mit der Verordnung (EU) 2016/679 die Datenübertragung erleichtern, indem unter anderem ein permanenter Echtzeitzugang gewährleistet wird;
    9. gewerblichen Nutzern sowie von einem gewerblichen Nutzer zugelassenen Dritten kostenlos einen effektiven, hochwertigen und permanenten Echtzeitzugang gewähren und die Nutzung aggregierter oder nichtaggregierter Daten ermöglichen, die im Zusammenhang mit der Nutzung der relevanten zentralen Plattformdienste durch diese gewerblichen Nutzer und die Endnutzer, die die Produkte oder Dienste dieser gewerblichen Nutzer in Anspruch nehmen, bereitgestellt oder generiert werden; den Zugang zu und die Nutzung von personenbezogenen Daten nur ermöglichen, soweit dies unmittelbar mit der Nutzung der Produkte oder Dienstleistungen durch den Endnutzer im Zusammenhang steht, die der betreffende gewerbliche Nutzer über den relevanten zentralen Plattformdienst anbietet, und sofern der Endnutzer dem Datenaustausch durch eine Einwilligung im Sinne der Verordnung (EU) 2016/679 zugestimmt hat;
    10. Dritten, die Online-Suchmaschinen betreiben, auf deren Antrag hin zu fairen, zumutbaren und diskriminierungsfreien Bedingungen Zugang zu Ranking-, Such-, Klick- und Anzeigedaten in Bezug auf unbezahlte und bezahlte Suchergebnisse gewähren, die von Endnutzern in Online-Suchmaschinen des Gatekeepers generiert werden, vorbehaltlich der Anonymisierung der Such-, Klick- und Anzeigedaten, bei denen es sich um personenbezogene Daten handelt;
    11. für den Zugang gewerblicher Nutzer zu ihrem gemäß Artikel 3 dieser Verordnung benannten Store für Software-Anwendungen faire und diskriminierungsfreie allgemeine Bedingungen anwenden.
  2. Für die Zwecke von Absatz 1 Buchstabe a schließt der Begriff der nicht öffentlich zugänglichen Daten jegliche durch den gewerblichen Nutzer generierten aggregierten und nichtaggregierten Daten ein, die aus den über den zentralen Plattformdienst des Gatekeepers ausgeübten kommerziellen Tätigkeiten gewerblicher Nutzer oder ihrer Kunden abgeleitet oder dabei erhoben werden können.

Artikel 7 - Einhaltung der Verpflichtungen durch Gatekeeper

  1. Die Maßnahmen, die der Gatekeeper ergreift, um die Einhaltung seiner Verpflichtungen aus den Artikeln 5 und 6 sicherzustellen, müssen dazu führen, dass die mit den jeweiligen Verpflichtungen verbundenen Zielsetzungen wirksam erreicht werden. Der Gatekeeper stellt sicher, dass diese Maßnahmen im Einklang mit der Verordnung (EU) 2016/679 und der Richtlinie 2002/58/EG sowie mit den Rechtsvorschriften in Bezug auf Cybersicherheit, Verbraucherschutz und Produktsicherheit durchgeführt werden.
  2. Stellt die Kommission fest, dass die Maßnahmen, die der Gatekeeper gemäß Absatz 1 durchzuführen beabsichtigt oder durchgeführt hat, die wirksame Einhaltung der einschlägigen Verpflichtungen nach Artikel 6 nicht sicherstellen, so kann sie per Beschluss Maßnahmen festlegen, die der betreffende Gatekeeper durchzuführen hat. Die Kommission erlässt einen solchen Beschluss innerhalb von sechs Monaten nach Einleitung des Verfahrens nach Artikel 18.
  3. Absatz 2 lässt die Befugnisse der Kommission nach den Artikeln 25, 26 und 27 unberührt.
  4. Im Hinblick auf den Erlass eines Beschlusses nach Absatz 2 gibt die Kommission innerhalb von drei Monaten nach Einleitung des Verfahrens ihre vorläufige Beurteilung bekannt. In dieser vorläufigen Beurteilung erläutert die Kommission, welche Maßnahmen sie zu ergreifen beabsichtigt bzw. der betreffende Betreiber zentraler Plattformdienste ergreifen sollte, um der vorläufigen Beurteilung wirksam Rechnung zu tragen.
  5. Bei der Festlegung der Maßnahmen nach Absatz 2 stellt die Kommission sicher, dass durch diese Maßnahmen die Ziele der betreffenden Verpflichtung wirksam erreicht werden und die Maßnahmen in Anbetracht der konkreten Umstände des Gatekeepers und der betreffenden Dienstleistung verhältnismäßig sind.
  6. Im Hinblick auf die Festlegung der Verpflichtungen nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben j und k prüft die Kommission auch, ob die beabsichtigten bzw. durchgeführten Maßnahmen sicherstellen, dass kein Ungleichgewicht zwischen den Rechten und Pflichten der gewerblichen Nutzer mehr besteht und dass die Maßnahmen dem Gatekeeper keinen Vorteil verschaffen, der in Anbetracht seiner Dienstleistung für die gewerblichen Nutzer unverhältnismäßig wäre.
  7. Ein Gatekeeper kann die Einleitung eines Verfahrens nach Artikel 18 beantragen, um die Kommission zu veranlassen festzustellen, ob durch die Maßnahmen, die der Gatekeeper nach Artikel 6 durchzuführen beabsichtigt oder durchgeführt hat, das Ziel der betreffenden Verpflichtung in Anbetracht der besonderen Umstände wirksam erreicht wird. Ein Gatekeeper kann seinem Antrag einen mit Gründen versehenen Schriftsatz beifügen, in dem er erläutert, weshalb er der Ansicht ist, dass durch die Maßnahmen, die er durchzuführen beabsichtigt oder durchgeführt hat, das Ziel der betreffenden Verpflichtung in Anbetracht der besonderen Umstände wirksam erreicht wird.

Artikel 8 - Aussetzung

  1. Die Kommission kann auf mit Gründen versehenen Antrag des Gatekeepers eine bestimmte Verpflichtung nach den Artikeln 5 und 6 in Bezug auf einen zentralen Plattformdienst durch einen nach dem Beratungsverfahren gemäß Artikel 32 Absatz 4 erlassenen Beschluss ausnahmsweise ganz oder teilweise aussetzen, wenn der Gatekeeper nachweist, dass die Erfüllung der betreffenden Verpflichtung aufgrund außergewöhnlicher Umstände, auf die der Gatekeeper keinen Einfluss hat, die Rentabilität der Geschäftstätigkeit des Gatekeepers in der Union gefährden würde; die Aussetzung muss auf das für die Beseitigung der Gefährdung der Rentabilität erforderliche Maß beschränkt sein. Die Kommission bemüht sich, einen solchen Aussetzungsbeschluss unverzüglich, spätestens jedoch 3 Monate nach Eingang eines vollständigen mit Gründen versehenen Antrags, zu erlassen.
  2. Wird die Aussetzung nach Absatz 1 gewährt, so überprüft die Kommission ihren Aussetzungsbeschluss jedes Jahr. Infolge einer solchen Überprüfung hebt die Kommission entweder die Aussetzung auf oder beschließt, dass die Voraussetzungen des Absatzes 1 nach wie vor erfüllt sind.
  3. Auf mit Gründen versehenen Antrag eines Gatekeepers kann die Kommission die Anwendung der betreffenden Verpflichtung auf einen oder mehrere einzelne zentrale Plattformdienste bereits vor dem Erlass eines Beschlusses nach Absatz 1 vorläufig aussetzen.

    Bei der Prüfung eines solchen Antrags berücksichtigt die Kommission insbesondere die Auswirkungen der Erfüllung der betreffenden Verpflichtung auf die Rentabilität der Geschäftstätigkeit des Gatekeepers in der Union sowie auf Dritte. Die Kommission kann die Aussetzung von geeigneten Bedingungen und Auflagen abhängig machen, um ein ausgewogenes Gleichgewicht zwischen diesen Interessen und den Zielen der vorliegenden Verordnung zu erreichen. Ein solcher Antrag kann jederzeit gestellt und bewilligt werden, bis die Kommission über den Antrag nach Absatz 1 befunden hat.

Artikel 9 - Befreiung aus zwingenden Gründen des öffentlichen Interesses

  1. Die Kommission kann Gatekeeper auf deren mit Gründen versehenen Antrag hin oder von Amts wegen durch einen nach dem Beratungsverfahren gemäß Artikel 32 Absatz 4 erlassenen Beschluss ganz oder teilweise von einer bestimmten Verpflichtung nach den Artikeln 5 und 6 in Bezug auf einen einzelnen zentralen Plattformdienst im Sinne des Artikels 3 Absatz 7 befreien, falls die Befreiung im Hinblick auf die Wahrung der in Absatz 2 genannten Interessen gerechtfertigt ist. Die Kommission erlässt einen solchen Befreiungsbeschluss spätestens 3 Monate nach Eingang eines vollständigen mit Gründen versehenen Antrags.
  2. Eine Befreiung nach Absatz 1 kann ausschließlich im Hinblick auf die Wahrung der folgenden öffentlichen Interessen gewährt werden:
    1. der öffentlichen Sittlichkeit,
    2. der öffentlichen Gesundheit,
    3. der öffentlichen Sicherheit.
  3. Die Kommission kann auf mit Gründen versehenen Antrag eines Gatekeepers oder von Amts wegen die Anwendung der betreffenden Verpflichtung auf einen oder mehrere einzelne zentrale Plattformdienste bereits vor dem Erlass eines Beschlusses nach Absatz 1 vorläufig aussetzen.

    Bei der Prüfung eines solchen Antrags berücksichtigt die Kommission insbesondere die Auswirkungen der Erfüllung der betreffenden Verpflichtung auf die Wahrung der in Absatz 2 genannten öffentlichen Interessen sowie die Auswirkungen auf den betreffenden Gatekeeper und Dritte. Die Kommission kann die Aussetzung von geeigneten Bedingungen und Auflagen abhängig machen, um ein ausgewogenes Gleichgewicht zwischen dem Ziel der Wahrung der in Absatz 2 genannten öffentlichen Interessen und den Zielen der vorliegenden Verordnung zu erreichen. Ein solcher Antrag kann jederzeit gestellt und bewilligt werden, bis die Kommission über den Antrag nach Absatz 1 befunden hat.

Artikel 10 - Aktualisierung der Verpflichtungen der Gatekeeper

  1. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 34 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um die in den Artikeln 5 und 6 festgelegten Verpflichtungen zu aktualisieren, wenn sie auf der Grundlage einer Marktuntersuchung nach Artikel 17 festgestellt hat, dass neue Verpflichtungen erforderlich sind, um Praktiken zu begegnen, die die Bestreitbarkeit zentraler Plattformdiensten beschränken oder in gleicher Weise unlauter sind wie die Praktiken, denen mit den in den Artikeln 5 und 6 genannten Verpflichtungen begegnet werden soll.
  2. Eine Praktik gilt im Sinne des Absatzes 1 als unlauter oder die Bestreitbarkeit zentraler Plattformdienste beschränkend, wenn
    1. ein Ungleichgewicht zwischen den Rechten und Pflichten der gewerblichen Nutzer besteht und der Gatekeeper von den gewerblichen Nutzern einen Vorteil erhält, der in Anbetracht seiner Dienstleistung für die gewerblichen Nutzer unverhältnismäßig wäre, oder
    2. die Bestreitbarkeit der Märkte durch eine solche Praktik eines Gatekeepers geschwächt wird.

Artikel 11 - Umgehungsverbot

  1. Der Gatekeeper stellt sicher, dass die Verpflichtungen nach den Artikeln 5 und 6 vollständig und wirksam erfüllt werden. Die Verpflichtungen nach den Artikeln 5 und 6 gelten zwar für nach Artikel 3 benannte zentrale Plattformdienste, ihre Umsetzung darf jedoch nicht durch Verhaltensweisen des Unternehmens, dem der Gatekeeper angehört, untergraben werden – seien es vertragliche, kommerzielle, technische oder sonstiges Verhaltensweisen.
  2. Wenn eine Einwilligung zur Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Daten erforderlich ist, um die Einhaltung der Vorgaben der vorliegenden Verordnung zu gewährleisten, trifft der Gatekeeper geeignete Maßnahmen, damit gewerbliche Nutzer die für ihre Verarbeitung erforderliche Einwilligung unmittelbar erhalten können, sofern dies nach der Verordnung (EU) 2016/679 und der Richtlinie 2002/58/EG erforderlich ist, oder damit er die Vorschriften und Grundsätze der Union in Bezug auf den Datenschutz und den Schutz der Privatsphäre auf andere Weise einhalten kann, beispielsweise indem er den gewerblichen Nutzern gegebenenfalls ordnungsgemäß anonymisierte Daten zur Verfügung stellt. Der Gatekeeper darf die Einholung dieser Einwilligung durch den gewerblichen Nutzer nicht aufwendiger machen, als sie es bei seinen eigenen Diensten ist.
  3. Der Gatekeeper darf weder die Bedingungen oder die Qualität der zentralen Plattformdienste für gewerbliche Nutzer oder Endnutzer, die von den in den Artikeln 5 und 6 festgelegten Rechten bzw. Möglichkeiten Gebrauch machen, verschlechtern noch die Ausübung dieser Rechte bzw. Möglichkeiten übermäßig erschweren.

Artikel 12 - Verpflichtung zur Unterrichtung über Zusammenschlüsse

  1. Der Gatekeeper unterrichtet die Kommission über jeden geplanten Zusammenschluss im Sinne des Artikels 3 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004, an dem ein anderer Betreiber zentraler Plattformdienste oder Erbringer sonstiger Dienstleistungen im digitalen Sektor beteiligt ist; dies gilt unabhängig davon, ob der Zusammenschluss nach der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 bei einer Wettbewerbsbehörde der Union oder nach den nationalen Fusionskontrollvorschriften bei einer zuständigen nationalen Wettbewerbsbehörde anmeldepflichtig ist. Der Gatekeeper unterrichtet die Kommission über den Zusammenschluss nach Vertragsabschluss, Veröffentlichung des Übernahmeangebots oder des Erwerbs einer die Kontrolle begründenden Beteiligung, bevor der Zusammenschluss vollzogen wird.
  2. Die gemäß Absatz 1 übermittelten Angaben umfassen zumindest den EWR-weiten und den weltweiten Jahresumsatz der Zielunternehmen sowie den EWR-weiten Jahresumsatz, die Zahl der jährlich aktiven gewerblichen Nutzer und der monatlich aktiven Endnutzer etwaiger relevanter zentraler Plattformdienste wie auch eine Erläuterung der Beweggründe für den geplanten Zusammenschluss.
  3. Erreichen infolge eines Zusammenschlusses nach Absatz 1 weitere zentrale Plattformdienste für sich genommen die in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b genannten Schwellenwerte, so teilt der betreffende Gatekeeper dies der Kommission innerhalb von drei Monaten nach Durchführung des Zusammenschlusses mit und übermittelt ihr die in Artikel 3 Absatz 2 genannten Angaben.

Artikel 13 - Prüfungspflicht

Der Gatekeeper legt der Kommission innerhalb von sechs Monaten nach seiner Benennung gemäß Artikel 3 eine von unabhängiger Stelle geprüfte Beschreibung aller Techniken zur Erstellung von Verbraucherprofilen (Profiling) vor, die er für seine zentralen Plattformdienste im Sinne des Artikels 3 diensteübergreifend verwendet. Diese Beschreibung wird mindestens jährlich aktualisiert.

KAPITEL IV - Marktuntersuchung

Artikel 14 - Einleitung einer Marktuntersuchung

  1. Beabsichtigt die Kommission, eine Marktuntersuchung im Hinblick auf den möglichen Erlass von Beschlüssen nach den Artikeln 15, 16 oder 17 einzuleiten, so erlässt sie einen Beschluss zur Einleitung einer Marktuntersuchung.
  2. Im Beschluss zur Einleitung einer Marktuntersuchung wird Folgendes festgelegt:
    1. der Tag der Einleitung der Untersuchung,
    2. der Gegenstand der Untersuchung,
    3. der Zweck der Untersuchung.
  3. Die Kommission kann eine von ihr abgeschlossene Marktuntersuchung wieder aufnehmen, wenn
    1. sich der Sachverhalt, auf den sich der Beschluss stützte, in einem wesentlichen Punkt geändert hat,
    2. der Beschluss auf unvollständigen, unrichtigen oder irreführenden Angaben der betreffenden Unternehmen beruhte.

Artikel 15 - Marktuntersuchung zur Benennung von Gatekeepern

  1. Die Kommission kann eine Marktuntersuchung durchführen, um zu prüfen, ob ein bestimmter Betreiber zentraler Plattformdienste nach Artikel 3 Absatz 6 als Gatekeeper zu benennen ist, oder um die zentralen Plattformdienste eines Gatekeepers nach Artikel 3 Absatz 7 zu ermitteln. Sie bemüht sich, ihre Untersuchung innerhalb von zwölf Monaten nach Einleitung der Marktuntersuchung durch Erlass eines Beschlusses nach dem Beratungsverfahren gemäß Artikel 32 Absatz 4 abzuschließen.
  2. Im Zuge der Marktuntersuchung nach Absatz 1 bemüht sich die Kommission, dem betreffenden Betreiber zentraler Plattformdienste innerhalb von sechs Monaten nach Einleitung der Untersuchung ihre vorläufige Beurteilung mitzuteilen. In dieser vorläufigen Beurteilung erläutert die Kommission, ob sie der vorläufigen Auffassung ist, dass der betreffende Betreiber zentraler Plattformdienste als Gatekeeper im Sinne des Artikels 3 Absatz 6 benannt werden sollte.
  3. Wenn der Betreiber zentraler Plattformdienste die in Artikel 3 Absatz 2 genannten Schwellenwerte erreicht, aber hinreichend substantiierte Argumente nach Artikel 3 Absatz 4 vorgebracht hat, bemüht sich die Kommission, die Marktuntersuchung innerhalb von fünf Monaten nach deren Einleitung durch einen Beschluss nach Absatz 1 zum Abschluss zu bringen. In dem Fall bemüht sich die Kommission, dem Betreiber zentraler Plattformdienste innerhalb von drei Monaten nach Einleitung der Untersuchung ihre vorläufige Beurteilung nach Absatz 2 mitzuteilen.
  4. Benennt die Kommission nach Artikel 3 Absatz 6 einen Betreiber zentraler Plattformdienste als Gatekeeper, der hinsichtlich seiner Tätigkeiten noch keine gefestigte und dauerhafte Position innehat, bei dem aber absehbar ist, dass er eine solche Position in naher Zukunft erlangen wird, so erklärt sie nur die Verpflichtungen des Artikels 5 Buchstabe b und des Artikels 6 Absatz 1 Buchstaben e, f, h und i, die im Benennungsbeschluss aufgeführt werden, für diesen Gatekeeper für anwendbar. Die Kommission erklärt nur diejenigen Verpflichtungen für anwendbar, die angemessen und erforderlich sind, um zu verhindern, dass der betreffende Gatekeeper auf unlautere Weise hinsichtlich seiner Tätigkeiten eine gefestigte und dauerhafte Position erlangt. Die Kommission überprüft solche Benennungen im Einklang mit dem in Artikel 4 dargelegten Verfahren.

Artikel 16 - Marktuntersuchung bei systematischer Nichteinhaltung

  1. Ergibt die Marktuntersuchung, dass ein Gatekeeper die in den Artikeln 5 und 6 festgelegten Verpflichtungen systematisch nicht einhält und seine Gatekeeper-Position im Hinblick auf die in Artikel 3 Absatz 1 genannten Kriterien weiter gestärkt oder ausgeweitet hat, so kann die Kommission durch einen nach dem Beratungsverfahren gemäß Artikel 32 Absatz 4 erlassenen Beschluss jede verhaltensbezogene oder strukturelle Abhilfemaßnahme gegen den Gatekeeper verhängen, die in einem angemessenen Verhältnis zu der in Rede stehenden Zuwiderhandlung steht und erforderlich ist, um die Einhaltung der Vorgaben dieser Verordnung zu gewährleisten. Die Kommission schließt ihre Untersuchung durch Erlass eines Beschlusses innerhalb von zwölf Monaten nach Einleitung der Marktuntersuchung ab.
  2. Die Kommission kann nur dann strukturelle Abhilfemaßnahmen nach Absatz 1 auferlegen, wenn entweder keine ebenso wirksame verhaltensbezogene Abhilfemaßnahme in Betracht kommt oder wenn eine solche für den betreffenden Gatekeeper belastender wäre als eine strukturelle Abhilfemaßnahme.
  3. Es ist davon auszugehen, dass ein Gatekeeper die Verpflichtungen der Artikel 5 und 6 systematisch nicht einhält, wenn die Kommission in einem Zeitraum von fünf Jahren vor Erlass des Beschlusses zur Einleitung einer Marktuntersuchung im Hinblick auf den möglichen Erlass eines Beschlusses nach diesem Artikel mindestens drei Beschlüsse wegen Nichteinhaltung oder zur Verhängung von Geldbußen nach Artikel 25 bzw. Artikel 26 gegen den Gatekeeper bezüglich eines seiner zentralen Plattformdienste erlassen hat.
  4. Es ist davon auszugehen, dass ein Gatekeeper seine Gatekeeper-Position im Hinblick auf die in Artikel 3 Absatz 1 genannten Kriterien weiter gestärkt oder ausgeweitet hat, wenn sich seine Auswirkungen auf den Binnenmarkt weiter verstärkt haben, seine Bedeutung als Zugangstor für gewerbliche Nutzer zu Endnutzern weiter zugenommen hat oder sich seine Position hinsichtlich seiner Tätigkeiten weiter gefestigt hat und dauerhafter geworden ist.
  5. Die Kommission teilt dem betreffenden Gatekeeper ihre Beschwerdepunkte innerhalb von sechs Monaten nach Einleitung der Untersuchung mit. In ihren Beschwerdepunkten erläutert die Kommission, ob sie die vorläufige Auffassung vertritt, dass die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt sind, und welche Abhilfemaßnahme(n) sie vorläufig für erforderlich und angemessen erachtet.
  6. Die Kommission kann die Dauer der Marktuntersuchung jederzeit verlängern, wenn dies aus objektiven Gründen gerechtfertigt und angemessen ist. Die Verlängerung kann sich auf die Frist beziehen, innerhalb deren die Kommission ihre Beschwerdepunkte mitteilen muss, oder auf die Frist für den Erlass des abschließenden Beschlusses. Verlängerungen im Sinne dieses Absatzes dürfen zusammengenommen die Dauer von sechs Monate nicht übersteigen. Die Kommission kann nach Artikel 23 unterbreitete Verpflichtungszusagen prüfen und mit ihrem Beschluss für bindend erklären.

Artikel 17 - Marktuntersuchung in Bezug auf neue Dienstleistungen und neue Praktiken

Die Kommission kann eine Marktuntersuchung durchführen, um zu prüfen, ob einer oder mehrere Dienste des digitalen Sektors in die Liste der zentralen Plattformdienste aufgenommen werden sollten, oder um Praktiken aufzudecken, die die Bestreitbarkeit zentraler Plattformdienste beschränken können oder unter Umständen unlauter sind und denen durch diese Verordnung nicht wirksam begegnet wird. Die Kommission legt spätestens 24 Monate nach Einleitung der Marktuntersuchung einen öffentlichen Bericht vor.

Diesem Bericht wird gegebenenfalls
  1. ein Vorschlag zur Änderung dieser Verordnung beigefügt, um zusätzliche Dienste des digitalen Sektors in die Liste der zentralen Plattformdienste nach Artikel 2 Absatz 2 aufzunehmen,
  2. ein delegierter Rechtsakt zur Änderung des Artikels 5 oder des Artikels 6 beigefügt, wie in Artikel 10 vorgesehen.

KAPITEL V - Untersuchungs-, Durchsetzungs- und Überwachungsbefugnisse

Artikel 18 - Einleitung eines Verfahrens

Beabsichtigt die Kommission, ein Verfahren im Hinblick auf den möglichen Erlass von Beschlüssen nach den Artikeln 7, 25 oder 26 einzuleiten, so erlässt sie einen Beschluss zur Einleitung eines Verfahrens.

Artikel 19 - Auskunftsverlangen

  1. Die Kommission kann Unternehmen und Unternehmensvereinigungen durch einfaches Auskunftsverlangen oder im Wege eines Beschlusses auffordern, alle erforderlichen Auskünfte, u. a. zum Zwecke der Überwachung, Durchführung oder Durchsetzung der Vorgaben dieser Verordnung, zu erteilen. Die Kommission kann durch einfaches Auskunftsverlangen oder im Wege eines Beschlusses auch Zugang zu Datenbanken und Algorithmen von Unternehmen verlangen und diesbezügliche Erläuterungen anfordern.
  2. Die Kommission kann von Unternehmen und Unternehmensvereinigungen nach Absatz 1 auch vor der Einleitung einer Marktuntersuchung nach Artikel 14 oder vor der Einleitung eines Verfahrens nach Artikel 18 Auskünfte verlangen.
  3. Bei der Übermittlung eines einfachen Auskunftsverlangens an ein Unternehmen oder eine Unternehmensvereinigung gibt die Kommission den Zweck des Auskunftsverlangens an, führt auf, welche Auskünfte erforderlich sind, legt die Frist für die Übermittlung der Auskünfte fest und weist auf die in Artikel 26 für den Fall der Erteilung unvollständiger, unrichtiger oder irreführender Auskünfte oder Erläuterungen vorgesehenen Sanktionen hin.
  4. Wenn die Kommission Unternehmen und Unternehmensvereinigungen im Wege eines Beschlusses zur Erteilung von Auskünften verpflichtet, gibt sie darin den Zweck des Auskunftsverlangens, führt auf, welche Auskünfte erforderlich sind, und legt die Frist für die Übermittlung der Auskünfte fest. Verpflichtet sie Unternehmen dazu, Zugang zu ihren Datenbanken und Algorithmen zu gewähren, so gibt sie die Rechtsgrundlage und den Zweck des Verlangens an und legt die Frist für die Gewährung des Zugangs fest. Ferner weist sie auf die in Artikel 26 vorgesehenen Sanktionen sowie auf die in Artikel 27 vorgesehenen Zwangsgelder hin oder erlegt letztere auf. Außerdem weist sie auf das Recht hin, den Beschluss vom Gerichtshof der Europäischen Union überprüfen zu lassen.
  5. Die Unternehmen oder Unternehmensvereinigungen oder ihre Vertreter erteilen die verlangten Auskünfte im Namen des betreffenden Unternehmens oder der betreffenden Unternehmensvereinigung. Ordnungsgemäß bevollmächtigte Rechtsanwälte können die Auskünfte im Namen ihrer Mandanten erteilen. Letztere bleiben in vollem Umfang dafür verantwortlich, dass die erteilten Auskünfte vollständig, sachlich richtig oder nicht irreführend sind.
  6. Die Regierungen und Behörden der Mitgliedstaaten erteilen der Kommission auf Verlangen alle Auskünfte, die sie für die Erfüllung der ihr mit dieser Verordnung übertragenen Aufgaben benötigt.

Artikel 20 - Befugnis zur Befragung und zur Aufnahme von Aussagen

Die Kommission kann jede natürliche oder juristische Person befragen, die in die Befragung einwilligt, um Informationen einzuholen, die mit dem Gegenstand einer Untersuchung, u. a. im Hinblick auf die Überwachung, Durchführung oder Durchsetzung der Vorgaben dieser Verordnung, im Zusammenhang stehen.

Artikel 21 - Befugnis zur Durchführung von Nachprüfungen vor Ort

  1. Die Kommission kann in den Räumlichkeiten eines Unternehmens oder einer Unternehmensvereinigung Nachprüfungen vor Ort durchführen.
  2. Nachprüfungen vor Ort können auch mit Unterstützung von von der Kommission nach Artikel 24 Absatz 2 benannten Prüfern oder Sachverständigen durchgeführt werden.
  3. Bei Nachprüfungen vor Ort können die Kommission und die von ihr benannten Prüfer oder Sachverständigen von dem Unternehmen oder der Unternehmensvereinigung Erläuterungen zur Organisation, der Funktionsweise, dem IT-System, den Algorithmen, der Datenverwaltung und dem Geschäftsgebaren sowie einen entsprechenden Zugang verlangen. Die Kommission und die von ihr benannten Prüfer oder Sachverständigen können Schlüsselpersonal befragen.
  4. Die Unternehmen oder Unternehmensvereinigungen sind verpflichtet, Nachprüfungen vor Ort zu dulden, die die Kommission im Wege eines Beschlusses angeordnet hat. In dem Beschluss werden Gegenstand und Zweck der Nachprüfung genannt, das Datum des Beginns der Nachprüfung festgelegt und auf die in den Artikeln 26 und 27 vorgesehenen Sanktionen sowie auf das Recht hingewiesen, den Beschluss vom Gerichtshof der Europäischen Union überprüfen zu lassen.

Artikel 22 - Einstweilige Maßnahmen

  1. Die Kommission kann in dringenden Fällen, wenn die Gefahr eines schweren und nicht wiedergutzumachenden Schadens für gewerbliche Nutzer oder Endnutzer von Gatekeepern besteht, auf der Grundlage einer prima facie festgestellten Zuwiderhandlung gegen Artikel 5 oder Artikel 6 durch einen nach dem Beratungsverfahren gemäß Artikel 32 Absatz 4 erlassenen Beschluss einstweilige Maßnahmen gegen einen Gatekeeper anordnen.
  2. Ein Beschluss nach Absatz 1 kann nur im Rahmen eines Verfahrens erlassen werden, das im Hinblick auf den möglichen Erlass eines Beschlusses wegen Nichteinhaltung nach Artikel 25 Absatz 1 eingeleitet wurde. Ein solcher Beschluss hat eine befristete Geltungsdauer und kann verlängert werden, soweit dies erforderlich und angemessen ist.

Artikel 23 - Verpflichtungszusagen

  1. Bietet der betreffende Gatekeeper während eines Verfahrens nach Artikel 16 oder Artikel 25 Verpflichtungszusagen in Bezug auf die betreffenden zentralen Plattformdienste an, um die Einhaltung der in den Artikeln 5 und 6 festgelegten Verpflichtungen zu gewährleisten, so kann die Kommission diese Verpflichtungszusagen für den Gatekeeper durch einen nach dem Beratungsverfahren gemäß Artikel 32 Absatz 4 erlassenen Beschluss für bindend erklären und feststellen, dass für ein Tätigwerden der Kommission kein Anlass mehr besteht.
  2. Die Kommission kann das Verfahren auf Antrag oder von Amts wegen per Beschluss wieder aufnehmen, wenn
    1. sich der Sachverhalt, auf den sich der Beschluss stützte, in einem wesentlichen Punkt geändert hat,
    2. der betreffende Gatekeeper seine Verpflichtungszusagen nicht einhält,
    3. der Beschluss auf unvollständigen, unrichtigen oder irreführenden Angaben der beteiligten Unternehmen beruhte.
  3. Ist die Kommission der Auffassung, dass die von dem betreffenden Gatekeeper angebotenen Verpflichtungszusagen nicht geeignet sind, die wirksame Einhaltung der in den Artikeln 5 und 6 festgelegten Verpflichtungen sicherzustellen, so erläutert sie in dem Beschluss, mit dem das Verfahren abgeschlossen wird, weshalb sie die Verpflichtungszusagen nicht für bindend erklärt.

Artikel 24 - Überwachung von Verpflichtungen und Maßnahmen

  1. Die Kommission kann die erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um die wirksame Umsetzung und Einhaltung der in den Artikeln 5 und 6 genannten Verpflichtungen und der nach den Artikeln 7, 16, 22 und 23 erlassenen Beschlüsse zu überwachen.
  2. Die Maßnahmen nach Absatz 1 können die Benennung unabhängiger externer Sachverständiger und Prüfer umfassen, die die Kommission bei der Überwachung der Verpflichtungen und Maßnahmen unterstützen und ihr mit spezifischem Fachwissen oder Kenntnissen zur Seite stehen.

Artikel 25 - Nichteinhaltung

  1. Die Kommission erlässt einen Beschluss wegen Nichteinhaltung nach dem Beratungsverfahren gemäß Artikel 32 Absatz 4, wenn sie feststellt, dass ein Gatekeeper
    1. eine der in den Artikeln 5 und 6 genannten Verpflichtungen nicht erfüllt,
    2. den in einem Beschluss nach Artikel 7 Absatz 2 festgelegten Maßnahmen nicht nachkommt,
    3. nach Artikel 16 Absatz 1 angeordneten Maßnahmen nicht nachkommt,
    4. nach Artikel 22 angeordneten einstweiligen Maßnahmen nicht nachkommt und/oder
    5. Verpflichtungszusagen, die nach Artikel 23 für bindend erklärt wurden, nicht einhält.
  2. Vor Erlass des Beschlusses nach Absatz 1 teilt die Kommission dem betreffenden Gatekeeper ihre vorläufige Beurteilung mit. In dieser vorläufigen Beurteilung erläutert die Kommission, welche Maßnahmen sie zu ergreifen beabsichtigt bzw. der Gatekeeper ergreifen sollte, um der vorläufigen Beurteilung wirksam Rechnung zu tragen.
  3. In dem nach Absatz 1 erlassenen Beschluss wegen Nichteinhaltung fordert die Kommission den Gatekeeper auf, die Nichteinhaltung innerhalb einer angemessenen Frist abzustellen und zu erläutern, wie er dem Beschluss nachzukommen gedenkt.
  4. Der Gatekeeper übermittelt der Kommission eine Beschreibung der Maßnahmen, die er ergriffen hat, um die Einhaltung des gemäß Absatz 1 erlassenen Beschlusses sicherzustellen.
  5. Stellt die Kommission fest, dass die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllt sind, so schließt sie die Untersuchung im Wege eines Beschlusses ab.

Artikel 26 - Geldbußen

  1. In ihrem Beschluss nach Artikel 25 kann die Kommission gegen den betreffenden Gatekeeper Geldbußen bis zu einem Höchstbetrag von 10 % seines im vorausgegangenen Geschäftsjahr erzielten Gesamtumsatzes verhängen, wenn sie feststellt, dass der Gatekeeper vorsätzlich oder fahrlässig
    1. eine der in den Artikeln 5 und 6 genannten Verpflichtungen nicht erfüllt,
    2. den von der Kommission durch einen Beschluss nach Artikel 7 Absatz 2 festgelegten Maßnahmen nicht nachkommt,
    3. nach Artikel 16 Absatz 1 angeordneten Maßnahmen nicht nachkommt,
    4. einem Beschluss, mit dem einstweilige Maßnahmen nach Artikel 22 angeordnet werden, nicht nachkommt,
    5. Verpflichtungszusagen, die nach Artikel 23 für bindend erklärt wurden, nicht einhält.
  2. Die Kommission kann gegen Unternehmen und Unternehmensvereinigungen per Beschluss Geldbußen bis zu einem Höchstbetrag von 1 % des im vorausgegangenen Geschäftsjahr erzielten Gesamtumsatzes verhängen, wenn sie vorsätzlich oder fahrlässig
    1. die für die Beurteilung ihrer Benennung als Gatekeeper nach Artikel 3 Absatz 2 erforderlichen Auskünfte nicht innerhalb der gesetzten Frist erteilen oder unrichtige, unvollständige oder irreführende Angaben machen,
    2. die nach Artikel 12 erforderlichen Auskünfte nicht erteilen oder unrichtige, unvollständige oder irreführende Angaben machen,
    3. die nach Artikel 13 erforderliche Beschreibung nicht übermitteln,
    4. bei der Erteilung von nach Artikel 19 oder Artikel 20 verlangten Auskünften oder Erläuterungen unrichtige, unvollständige oder irreführende Angaben machen,
    5. den nach Artikel 19 verlangten Zugang zu Datenbanken und Algorithmen verweigern,
    6. unrichtige, unvollständige oder irreführende Angaben eines Beschäftigten nicht innerhalb der von der Kommission gesetzten Frist berichtigen oder in Bezug auf Sachverhalte, die mit dem Gegenstand und dem Zweck einer Nachprüfung nach Artikel 21 im Zusammenhang stehen, keine vollständigen Auskünfte erteilen oder die Erteilung vollständiger Auskünfte verweigern,
    7. eine Nachprüfung vor Ort nach Artikel 21 nicht dulden.
  3. Bei der Festsetzung der Höhe der Geldbuße wird der Schwere, der Dauer und einer etwaigen Wiederholung der Zuwiderhandlung sowie bei nach Absatz 2 verhängten Geldbußen der im Verfahren verursachten Verzögerung Rechnung getragen.
  4. Wird gegen eine Unternehmensvereinigung eine Geldbuße unter Berücksichtigung des Umsatzes ihrer Mitglieder verhängt und ist die Unternehmensvereinigung selbst nicht zahlungsfähig, so ist sie verpflichtet, von ihren Mitgliedern Beiträge zur Deckung des Betrags dieser Geldbuße zu fordern.

    Werden diese Beiträge innerhalb einer von der Kommission gesetzten Frist nicht geleistet, so kann die Kommission die Zahlung der Geldbuße unmittelbar von jedem Unternehmen verlangen, dessen Vertreter Mitglieder in den betreffenden Entscheidungsgremien der Vereinigung waren.

    Nachdem die Kommission die Zahlung nach Unterabsatz 2 verlangt hat, kann sie die Zahlung des Restbetrags von jedem Mitglied der Vereinigung verlangen, das auf dem von der Zuwiderhandlung betroffenen Markt tätig war, soweit dies für die vollständige Zahlung der Geldbuße erforderlich ist.

    Die Kommission darf jedoch Zahlungen nach Unterabsatz 2 oder 3 nicht von Unternehmen verlangen, die nachweisen, dass sie den die Zuwiderhandlung begründenden Beschluss der Vereinigung nicht umgesetzt haben und entweder von dessen Existenz keine Kenntnis hatten oder sich aktiv davon distanziert haben, noch ehe die Kommission mit der Untersuchung des Falls begann.

    Die finanzielle Haftung eines Unternehmens für die Zahlung der Geldbuße darf 10 % seines im vorausgegangenen Geschäftsjahr erzielten Gesamtumsatzes nicht übersteigen.

Artikel 27 - Zwangsgelder

  1. Die Kommission kann gegen Unternehmen, ggf. auch Gatekeeper, per Beschluss tägliche Zwangsgelder bis zu einem Höchstbetrag von 5 % des im vorausgegangenen Geschäftsjahr erzielten durchschnittlichen Tagesumsatzes, berechnet ab dem im Beschluss genannten Tag, verhängen, um sie dazu zu zwingen,
    1. einem Beschluss nach Artikel 16 Absatz 1 nachzukommen,
    2. in Beantwortung eines im Wege eines Beschlusses nach Artikel 19 ergangenen Auskunftsverlangens innerhalb der gesetzten Frist richtige und vollständige Auskünfte zu erteilen,
    3. im Einklang mit Artikel 19 den Zugang zu ihren Datenbanken und Algorithmen zu gewährleisten und diesbezügliche Erläuterungen zu geben,
    4. eine Nachprüfung vor Ort zu dulden, die mit einem Beschluss nach Artikel 21 angeordnet wurde,
    5. einem nach Artikel 22 Absatz 1 erlassenen Beschluss zur Anordnung einstweiliger Maßnahmen nachzukommen,
    6. per Beschluss nach Artikel 23 Absatz 1 für bindend erklärte Verpflichtungszusagen einzuhalten,
    7. einem Beschluss nach Artikel 25 Absatz 1 nachzukommen.
  2. Sind die Unternehmen der Verpflichtung nachgekommen, die mit dem Zwangsgeld durchgesetzt werden sollte, so kann die Kommission durch einen nach dem Beratungsverfahren gemäß Artikel 32 Absatz 4 erlassenen Beschluss die endgültige Höhe des Zwangsgelds auf einen niedrigeren Betrag festsetzen als den, der sich aus dem ursprünglichen Beschluss ergeben würde.

Artikel 28 - Verjährungsfrist für die Verhängung von Sanktionen

  1. Für die der Kommission mit den Artikeln 26 und 27 übertragenen Befugnisse gilt eine Verjährungsfrist von drei Jahren.
  2. Die Frist läuft ab dem Tag, an dem die Zuwiderhandlung begangen worden ist. Im Falle andauernder oder wiederholter Zuwiderhandlungen läuft die Verjährungsfrist jedoch erst ab dem Tag, an dem die Zuwiderhandlung abgestellt wird.
  3. Jede Handlung der Kommission zum Zwecke der Untersuchung oder Verfolgung einer Zuwiderhandlung unterbricht die Verjährungsfrist für die Verhängung von Geldbußen oder Zwangsgeldern. Die Unterbrechung tritt mit dem Tag ein, an dem die Handlung mindestens einem an der Zuwiderhandlung beteiligten Unternehmen oder einer beteiligten Unternehmensvereinigung bekannt gegeben wird. Die Verjährung wird unter anderem unterbrochen durch
    1. ein Auskunftsverlangen der Kommission,
    2. eine Nachprüfung vor Ort,
    3. die Einleitung eines Verfahrens nach Artikel 18 durch die Kommission.
  4. Nach jeder Unterbrechung beginnt die Frist von Neuem. Die Verjährung tritt jedoch spätestens mit dem Tag ein, an dem die doppelte Verjährungsfrist verstrichen ist, ohne dass die Kommission eine Geldbuße oder ein Zwangsgeld verhängt hat. Diese Frist verlängert sich um den Zeitraum, in dem die Verjährung nach Absatz 5 ruht.
  5. Die Verjährungsfrist für die Verhängung von Geldbußen oder Zwangsgeldern ruht, solange zu dem Beschluss der Kommission ein Verfahren vor dem Gerichtshof der Europäischen Union anhängig ist.

Artikel 29 - Verjährungsfrist für die Durchsetzung von Sanktionen

  1. Für die Befugnis der Kommission zur Durchsetzung von nach Artikel 26 oder Artikel 27 erlassenen Beschlüssen gilt eine Verjährungsfrist von fünf Jahren.
  2. Die Frist läuft ab dem Tag, an dem der Beschluss rechtskräftig wird.
  3. Die Verjährungsfrist für die Durchsetzung von Sanktionen wird unterbrochen durch
    1. die Bekanntgabe eines Beschlusses, durch den der ursprüngliche Betrag der Geldbuße oder des Zwangsgelds geändert oder ein Antrag auf eine solche Änderung abgelehnt wird,
    2. jede auf zwangsweise Beitreibung der Geldbuße oder des Zwangsgelds gerichtete Handlung der Kommission oder eines Mitgliedstaats, der auf Ersuchen der Kommission handelt.
  4. Nach jeder Unterbrechung beginnt die Frist von Neuem.
  5. Die Verjährungsfrist für die Durchsetzung von Sanktionen ruht, solange
    1. eine Zahlungsfrist bewilligt ist,
    2. die Zwangsvollstreckung durch eine Entscheidung des Gerichtshofs ausgesetzt ist.

Artikel 30 - Anspruch auf rechtliches Gehör und Recht auf Akteneinsicht

  1. Vor Erlass eines Beschlusses nach Artikel 7, Artikel 8 Absatz 1, Artikel 9 Absatz 1, den Artikeln 15, 16, 22, 23, 25, 26 oder Artikel 27 Absatz 2 gibt die Kommission dem Gatekeeper oder dem betreffenden Unternehmen bzw. der betreffenden Unternehmensvereinigung Gelegenheit, sich zu Folgendem zu äußern:
    1. der vorläufigen Beurteilung der Kommission, einschließlich der Beschwerdepunkte,
    2. den Maßnahmen, die die Kommission in Anbetracht der vorläufigen Beurteilung nach Buchstabe a dieses Absatzes zu treffen beabsichtigt.
  2. Der Gatekeeper, das Unternehmen oder die Unternehmensvereinigung kann innerhalb einer von der Kommission in ihrer vorläufigen Beurteilung gesetzten Frist, die mindestens 14 Tage betragen muss, zu der vorläufigen Beurteilung der Kommission Stellung nehmen.
  3. Die Kommission stützt ihre Beschlüsse nur auf Beschwerdepunkte, zu denen sich der Gatekeeper, das Unternehmen bzw. die Unternehmensvereinigungen äußern konnte.
  4. Die Verteidigungsrechte des Gatekeepers, des Unternehmens oder der Unternehmensvereinigung müssen während des Verfahrens in vollem Umfang gewahrt werden. Der Gatekeeper, das Unternehmen oder die Unternehmensvereinigung hat vorbehaltlich des berechtigten Interesses von Unternehmen an der Wahrung ihrer Geschäftsgeheimnisse das Recht auf Einsicht in die Akte der Kommission im Rahmen einer einvernehmlichen Einsichtnahme. Von der Akteneinsicht ausgenommen sind vertrauliche Informationen sowie interne Schriftstücke der Kommission und der Behörden der Mitgliedstaaten. Insbesondere die Korrespondenz zwischen der Kommission und den Behörden der Mitgliedstaaten ist von der Akteneinsicht ausgenommen. Dieser Absatz steht der Offenlegung und Nutzung der für den Nachweis einer Zuwiderhandlung notwendigen Informationen durch die Kommission in keiner Weise entgegen.

Artikel 31 - Berufsgeheimnis

  1. Die nach den Artikeln 3, 12, 13, 19, 20 und 21 erhobenen Informationen dürfen ausschließlich für die Zwecke dieser Verordnung verwendet werden.
  2. Unbeschadet des Austauschs und der Verwendung der Informationen, die für die in den Artikeln 32 und 33 genannten Zwecke bereitgestellt werden, dürfen die Kommission, die Behörden der Mitgliedstaaten und ihre Beamten, Bediensteten und andere unter ihrer Aufsicht tätige Personen sowie sonstige beteiligte natürliche oder juristische Personen einschließlich der nach Artikel 24 Absatz 2 benannten Prüfer und Sachverständigen keine Informationen preisgeben, die sie im Rahmen der Anwendung dieser Verordnung erlangt oder ausgetauscht haben und die unter das Berufsgeheimnis fallen. Diese Verpflichtung gilt auch für alle Vertreter und Sachverständigen der Mitgliedstaaten, die an Tätigkeiten des Beratenden Ausschusses für digitale Märkte nach Artikel 32 teilnehmen.

Artikel 32 - Beratender Ausschuss für digitale Märkte

  1. Die Kommission wird vom Beratenden Ausschuss für digitale Märkte unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
  2. Wird die Stellungnahme des Ausschusses im schriftlichen Verfahren eingeholt, so wird das Verfahren ohne Ergebnis abgeschlossen, wenn der Vorsitz des Ausschusses dies innerhalb der Frist zur Abgabe der Stellungnahme beschließt oder eine einfache Mehrheit der Ausschussmitglieder dies verlangt.
  3. Die Kommission übermittelt dem Adressaten eines Einzelbeschlusses zusammen mit diesem Beschluss die Stellungnahme des Beratenden Ausschusses für digitale Märkte. Sie veröffentlicht die Stellungnahme zusammen mit dem Einzelbeschluss unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen an der Wahrung von Geschäftsgeheimnissen.
  4. Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

Artikel 33 - Ersuchen um Einleitung einer Marktuntersuchung

  1. Wenn drei oder mehr Mitgliedstaaten die Kommission ersuchen, eine Untersuchung nach Artikel 15 einzuleiten, weil ihres Erachtens stichhaltige Gründe dafür sprechen, dass ein Betreiber zentraler Plattformdienste als Gatekeeper benannt werden sollte, prüft die Kommission innerhalb von vier Monaten, ob stichhaltige Gründe für die Einleitung einer solchen Untersuchung vorliegen.
  2. Die Mitgliedstaaten legen Belege zur Untermauerung ihres Ersuchens vor.

KAPITEL VI - Allgemeine Bestimmungen

Artikel 34 - Veröffentlichung von Beschlüssen

  1. Die Kommission veröffentlicht die Beschlüsse, die sie nach Artikel 3, Artikel 7, Artikel 8, Artikel 9, Artikel 15, Artikel 16, Artikel 17, Artikel 22, Artikel 23 Absatz 1, Artikel 25, Artikel 26 und Artikel 27 erlässt. In dieser Veröffentlichung sind die Namen der beteiligten Unternehmen und der wesentliche Inhalt des Beschlusses, einschließlich der gegebenenfalls verhängten Sanktionen, anzugeben.
  2. Bei der Veröffentlichung ist dem berechtigten Interesse der Gatekeeper oder Dritter am Schutz ihrer vertraulichen Informationen Rechnung zu tragen.

Artikel 35 - Ermessensnachprüfung durch den Gerichtshof der Europäischen Union

Nach Artikel 261 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union hat der Gerichtshof der Europäischen Union die Befugnis zu unbeschränkter Ermessensnachprüfung von Beschlüssen, mit denen die Kommission Geldbußen oder Zwangsgelder verhängt hat. Er kann die verhängten Geldbußen oder Zwangsgelder aufheben, herabsetzen oder erhöhen.

Artikel 36 - Durchführungsvorschriften

  1. Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte erlassen zu den Artikeln 3, 6, 12, 13, 15, 16, 17, 20, 22, 23, 25 und 30 in Bezug auf
    1. Form, Inhalt und sonstigen Einzelheiten der nach Artikel 3 zu übermittelnden Mitteilungen und Schriftsätzen,
    2. Form, Inhalt und sonstigen Einzelheiten der technischen Maßnahmen, die von den Gatekeepern durchzuführen sind, um die Einhaltung der Vorgaben des Artikels 6 Absatz 1 Buchstaben h, i und j zu gewährleisten,
    3. Form, Inhalt und sonstigen Einzelheiten der nach den Artikeln 12 und 13 zu übermittelnden Mitteilungen und Schriftsätzen,
    4. den praktischen Modalitäten der Verlängerung der in Artikel 16 genannten Fristen,
    5. den praktischen Modalitäten der Einleitung von Verfahren zum Zwecke von Untersuchungen im Sinne der Artikel 15, 16 und 17 sowie von Verfahren nach den Artikeln 22, 23 und 25,
    6. den praktischen Modalitäten der Ausübung des Anspruchs auf rechtliches Gehör nach Artikel 30,
    7. den praktischen Modalitäten der einvernehmlichen Offenlegung von Informationen nach Artikel 30.
  2. den praktischen Modalitäten der Zusammenarbeit und Koordinierung zwischen der Kommission und den Mitgliedstaaten nach Artikel 1 Absatz 7. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Beratungsverfahren gemäß Artikel 32 Absatz 4 erlassen. Vor dem Erlass von Maßnahmen nach Absatz 1 veröffentlicht die Kommission einen Entwurf dieser Maßnahmen und fordert alle Beteiligten auf, innerhalb einer von ihr gesetzten Frist, die mindestens einen Monat betragen muss, zu dem Entwurf Stellung zu nehmen.

Artikel 37 - Ausübung der Befugnisübertragung

  1. Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.
  2. Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 3 Absatz 6 und Artikel 9 Absatz 1 wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem DD.MM.YYYY übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.
  3. Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 3 Absatz 6 und Artikel 9 Absatz 1 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.
  4. Vor dem Erlass eines delegierten Rechtsakts konsultiert die Kommission die von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen im Einklang mit den in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung enthaltenen Grundsätzen.
  5. Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.
  6. Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 3 Absatz 6 und Artikel 9